Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB der NEW eco-tec Verfahrenstechnik GmbH (in Folge „NEW“ genannt), Mühldorf am Inn

§ 1 Geltung der Bedingungen
(1) Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der NEW an den Käufer erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart
werden.

(2) Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als vom Käufer angenommen.
(3) Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss
(1) Die Angebote der NEW sind freibleibend und unverbindlich. Ein wirksamer Vertragsschluss kommt durch die vom Geschäftsführer der NEW unterschriebene Bestätigung der schriftlichen Bestellung des Käufers zustande. Bei einem Gesamtauftragsvolumen von
netto unter € 5.000,00 wird der Auftrag auch durch die alleinige Unterschrift eines leitenden Angestellten wirksam.
(2) Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn diese ausdrücklich
schriftlich im Vertrag vereinbart werden.
(3) Alle Vereinbarungen, die zwischen der NEW und dem Käufer getroffen werden, bedürfen der Schriftform.
(4) Für schriftliche Nebenabreden sowie nachträgliche Änderungen gilt Absatz 1 entsprechend.
(5) Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus diesem Vertrag auf Dritte bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Geschäftsleitung der NEW. Dies gilt auch und insbesondere für die Abwicklung des Vertrages in Verbindung mit Leasinggesellschaften.
(6) Lieferungen und Leistungen seitens der NEW, die nicht explizit in diesen AGB’s oder im unterschrieben Vertrag zugesagt werden, gelten als nicht vereinbart.

§ 3 Preise
(1) Die Preise verstehen sich rein netto vor Umsatzsteuer und, falls nicht anders vereinbart, EXW (analog Incoterms 2010) Mühldorf am Inn, ausschließlich Verpackung.
(2) Kosten für Transportversicherung, Verladung, Verpackung, Überführung,
Zoll, amtliche Gebühren, Abladen sowie zusätzliche Lieferungen und Leistungen gehen zu Lasten des Käufers bzw. werden gesondert berechnet. Kosten für Fracht und Transport gehen, soweit im Vertrag nicht anders vereinbart, ebenfalls zu Lasten des
Käufers.

§ 4 Liefer- und Leistungszeit
(1) Vertragliche vereinbarte Termine oder Fristen sind in Schriftform festzuhalten und beginnen mit Abschluss des Vertrages oder, sofern Teilzahlungen vereinbart wurden, spätestens mit fristgerechtem Eingang der ersten Anzahlung zu laufen. Die Einhaltung
verbindlich zugesagter Liefer- und Leistungsverpflichtungen der NEW setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus. Bei Nichteinhaltung vertraglich vereinbarter Leistungen (insbesondere von Terminen
und Fristen) des Kunden verschieben sich die vereinbarten Termine und Fristen mindestens um die Zeit des kundenseitigen Verzuges.
(2) Werden nachträglich Vertragsänderungen oder -ergänzungen vereinbart, beginnen die Liefer- und Leistungstermine
oder -fristen, soweit nicht anders vereinbart, mit Abschluss der Vereinbarung über die Vertragsänderung oder -ergänzung erneut zu laufen. § 4(1) gilt entsprechend.
(3) Bei verspätetem Eingang vertraglich vereinbarter Zahlungen können sich
die vereinbarten Liefer- und Leistungstermine und -fristen aufgrund der Neuanpassung der Kapazitäts- und Produktionsplanung zusätzlich verschieben. Die Änderungen werden dem Käufer von Seiten der NEW nach einer möglichen Anpassung mitgeteilt.
(4) Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die der NEW die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche
Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten der NEW oder deren Unterlieferanten eintreten –, hat die NEW auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Es kann daher kein Lieferverzug eintreten. Sie berechtigen die
NEW, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
(5) Wenn die Behinderung länger
als sechs Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird die NEW von Ihrer Verpflichtung frei, so kann
der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.
(6) Sofern die NEW die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine nachweisbar zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Käufer maximal Anspruch auf eine
Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen,
es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit der NEW.
(7) Die NEW ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt. Diese müssen anteilig nach dem jeweiligen Lieferwert bezahlt werden.
(8) Kommt der
Käufer in Annahme- oder Zahlungsverzug, so ist die NEW berechtigt, Ersatz des ihr dadurch entstehenden Schadens zu verlangen. Die NEW ist berechtigt, bei Annahmeverzug des Kunden die durch die Lagerung in ihrem Werk entstandenen Kosten ab einem
Monat nach Meldung der Versandbereitschaft für jeden weiteren angefangengen Monat mit 0,5% des Rechnungsbetrages an den Kunden zu berechnen. Dem Kunden bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass die Lagerkosten geringer waren. Ansonsten gelten die
Regelungen des § 300 BGB.
(9) Verzögerungen bei der Erteilung der Baugenehmigung und bei Finanzierungszusagen sowie Veränderungen rechtlicher und wirtschaftlicher Rahmenbedingungen beeinflussen die vertraglichen Pflichten des Käufers nicht.

§ 5 Gefahrübergang und Abnahme
(1) Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald der Kaufgegenstand an die den Transport ausführende Person übergeben wurde oder zwecks Versendung das Werk der Verkäuferin verließ. § 447 Abs. 2 BGB bleibt unberührt. Wird der Versand auf Wunsch des
Käufers oder ohne Verschulden der NEW verzögert oder wird er ohne Verschulden der NEW unmöglich, geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Gleiches gilt auch bei schuldhafter Verzögerung der Annahme bzw. Abnahme
durch den Käufer.

(2) Insbesondere in den Wintermonaten ist der Käufer verpflichtet, den Liefergegenstand sofort nach der Anlieferung zu waschen, um Korrosionsschäden, vor allem bei verzinkten Teilen, zu vermeiden. Etwaige Schadensersatzansprüche hieraus rühren
aus unsachgemäßer Behandlung und sind ausgeschlossen.
(3) Die Kaufsache ist nach Anlieferung derselben am im Vertrag vereinbarten Ort abzunehmen. Sind im Vertrag auch Montageleistungen der NEW enthalten, ist die Kaufsache nach Durchführung
der vertraglich geschuldeten Montagearbeiten abzunehmen.
(4) Für Beschädigungen nach Gefahrübergang, insbesondere beim durch den Käufer durchgeführten Abladen der Kaufsache vom Transportfahrzeug, haftet der Käufer.
(5) Die Produkte werden
frei von Fabrikations- und Materialmängeln geliefert. Bleibt der Käufer mit der Abnahme des Kaufgegenstandes länger als 14 Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige in Rückstand und beruht dies auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, so kann die
NEW dem Käufer schriftlich eine Nachfrist von 14 Tagen setzen mit der Erklärung, dass sie nach Ablauf dieser Frist eine Abnahme ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist die NEW berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrage zurückzutreten
oder Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Käufer die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des Kaufpreises nicht imstande
ist. In diesem Falle bedarf es auch keiner Bereitstellung. Verlangt die NEW Schadenersatz, so beträgt dieser 15 % des Nettokaufpreises. Er ist höher, wenn die NEW einen höheren Schaden nachweist, er ist niedriger, wenn der Käufer einen geringeren
Schaden nachweist.

§ 6 Gewährleistung
(1) Sofern die an einen Verbraucher verkaufte Ware im Zeitpunkt des Gefahrübergangs mangelhaft ist, werden die zugunsten des Verbrauchers bestehenden zwingenden gesetzlichen Rechte von den nachfolgenden Geschäftsbedingungen nicht berührt, mit Ausnahme
dessen, dass hinsichtlich der Lieferung von gebrauchten Waren für den Verbraucher eine Gewährleistungsfrist von einem Jahr ab Abnahme vereinbart wird..
(2) Ist der Kaufgegenstand zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs mangelhaft, liefert
die NEW nach ihrer Wahl Ersatz oder bessert nach. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig. Ersetzte Teile werden Eigentum der NEW. Der Käufer hat auf Verlangen der NEW die ursprünglich gelieferte Sache zurückzusenden.
(3) Die Gewährleistungsansprüche
des Käufers verjähren in einem Jahr ab Ablieferung bzw. ab Abholung der Ware. § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB und § 634 a) Abs. 1 Nr. 2 BGB bleiben unberührt.

(4) Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen der NEW nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialen verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfallen Ansprüche
wegen Mängel der Produkte, es sei denn, der Käufer kann eindeutig nachweisen, dass diese Umstände den Mangel nicht herbeigeführt haben.
(5) Der Käufer muss der NEW Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Eingang
des Kaufgegenstandes, schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind der NEW unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Der Kaufgegenstand ist in dem Zustand,
in dem er sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befindet, zur Besichtigung durch die NEW bereitzuhalten.
(6) Die NEW hat nach einem schriftlich mitgeteilten Mangel das Recht auf drei Versuche zur Nachbesserung, sofern sich nicht insbesondere
aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.
(7) Eine Haftung für normale Abnutzung sowie eine Gewährleistung für Verschleißteile sind ausgeschlossen.
(8) Gewährleistungsansprüche gegen die
NEW stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.
(9) Bestimmt der Käufer die Konstruktion oder schreibt er das Material vor, so erstreckt sich der Gewährleistungsanspruch nicht auf daraus entstehende Mängel.
(10) Die
vorstehenden Regelungen des § 6 gelten nur bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und Leistungen. Bei Verträgen über die Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt diese Lieferung unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.

§ 7 Eigentumsvorbehalt
(1) Der Kaufgegenstand bleibt bis zur vollständigen Erfüllung der der NEW aufgrund des Kaufvertrags zustehenden Forderungen, Eigentum der NEW. Dieser Eigentumsvorbehalt besteht fort für alle Forderungen, welche die NEW gegen den Käufer im Zusammenhang
mit dem Kaufgegenstand jetzt oder nachträglich erwirbt, z. B. aufgrund von Reparaturen, Ersatzteillieferungen, Zubehör und Betriebsstofflieferungen, Einstell- und Versicherungskosten sowie sonstigen Leistungen.
(2) Handelt es sich beim
Käufer um eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich rechtliches Sondervermögen oder einen Kaufmann, bei welchem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, so erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf Forderungen,
welche der NEW gegenüber dem Käufer aus jedem Rechtsgrund jetzt oder künftig zustehen. In diesem Fall erlischt der Eigentumsvorbehalt erst, wenn der Käufer alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung beglichen, insbesondere den Saldoausgleich
herbeigeführt hat (Kontokorrentvorbehalt). Auf Verlangen des Käufers ist die NEW verpflichtet, auf den Eigentumsvorbehalt zu verzichten, wenn der Käufer der NEW alle Forderungen, die im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand bestehen, erfüllt hat
und für die übrigen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung eine angemessene Sicherheit besteht.

(3) Handelt der Käufer vertragswidrig, kommt er insbesondere mit der Zahlung in Verzug oder seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, ist die NEW berechtigt, den Vorbehaltsgegenstand zurückzunehmen oder gegebenenfalls
Abtretung des Herausgabeanspruches des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung des Vorbehaltsgegenstandes durch die NEW liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor. Dies gilt dann, wenn es sich beim Käufer um eine
juristische Person des öffentlichen Rechts handelt, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder einen Kaufmann, bei dem der Vertrag zu Betrieb seines Handelsgewerbes gehört.
(4) Handelt es sich um einen Käufer, welcher keine juristische
Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann ist, gilt Folgendes: Handelt der Käufer vertragswidrig, kommt er insbesondere mit der Zahlung in Verzug, ist die NEW berechtigt, den Vorbehaltsgegenstand
auf seine Kosten zurückzunehmen. Die Zurücknahme sowie die Pfändung des Vorbehaltsgegenstandes durch die NEW sind gemäß § 503 Abs. 2 Satz 4, 5 BGB stets als Rücktritt vom Vertrag anzusehen.
(5) Zurückbehaltungsrechte des Käufers, die nicht
auf dem Kaufvertrag beruhen, sind ausgeschlossen.
(6) Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der NEW eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige, die Sicherung
der NEW beeinträchtigende Überlassung oder Veränderung des Kaufgegenstandes zulässig.
(7) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Käufer auf das Eigentum der NEW hinweisen und diese unverzüglich schriftlich
oder fernschriftlich benachrichtigen, damit die NEW ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der NEW die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, so haftet
hierfür der Käufer.
(8) Der Käufer ist verpflichtet, während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes den Kaufgegenstand in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich,
abgesehen von Notfällen, von der NEW oder von einer für die Betreuung des Kaufgegenstandes von der NEW anerkannten Werkstatt ausführen zu lassen.
(9) Verarbeitung oder Umbildung des Vorbehaltsgegenstandes erfolgen ausschließlich für die
NEW als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für sie. Erlischt das (Mit-)Eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum der NEW an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf die NEW übergeht.
(10) Der Käufer verwahrt das (Mit-)Eigentum der NEW unentgeltlich. Gegenstände, an denen der NEW ein (Mit-)Eigentum zusteht, werden in Folgendem als Vorbehaltsgegenstand bezeichnet.

(11) Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen des Vorbehaltsgegenstandes sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich des Vorbehaltsgegenstandes entstehende Forderung
(einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an die NEW ab. Die NEW ermächtigt ihn widerruflich, die an die NEW abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung in eigenem
Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Auf Verlangen der NEW hat der Käufer die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen
Forderungen der NEW zu übersenden und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen.
(12) Der Käufer hat für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes für den Kaufgegenstand eine separate Vollkaskoversicherung oder eine ähnliche Versicherung, welche
dieselben Risiken mitabsichert, mit einer angemessenen Selbstbeteiligung abzuschließen. Die Versicherung ist mit der Maßgabe abzuschließen, dass die Rechte aus dem Versicherungsvertrag der NEW zustehen. Der Käufer ermächtigt hiermit die NEW, für
sich einen Sicherungsschein über die Vollversicherung zu beantragen und Auskunft über das vorgenannte Versicherungsverhältnis einzuholen. Kommt der Käufer dieser Verpflichtung nicht nach, kann die NEW selbst die separate Vollkaskoversicherung
oder die dieser ähnlichen Versicherung auf Kosten des Käufers abschließen, die Versicherungsprämien verauslagen und als Teil der Forderung aus Kaufvertrag einziehen.
(13) Soweit die Gültigkeit des Eigentumvorbehaltes an besondere Formvorschriften
im Lande des Bestellers geknüpft ist, ist der Käufer gehalten, die NEW über diese Formvorschriften zu informieren und für deren Erfüllung auf seine Kosten Sorge zu tragen sowie die Einhaltung dieser Formvorschriften gegenüber der NEW durch
entsprechende Belege nachzuweisen.

§ 8 Zahlung
(1) Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen der NEW sofort bei Erhalt der Rechnung ohne Abzug zahlbar. Die NEW ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen, und
wird den Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist die NEW berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
(2) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die NEW über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird. Kosten für Bürgschaften, Scheckeinreichung sowie im Rahmen der
Zahlungsmodalitäten zusätzlich anfallenden Kosten und Gebühren bei der NEW sind vom Käufer zu tragen und werden nachträglich in Rechnung gestellt.
(3) Gerät der Käufer in Verzug, so ist die NEW berechtigt, Verzugszinsen gemäß § 288 BGB und
den entstandenen Schaden vom Käufer einzufordern.
(4) Wenn der NEW Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn der Käufer
mit einer Zahlung länger als 1 Monat in Verzug ist oder wenn der NEW andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, so ist die NEW berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn sie Schecks
angenommen hat. Die NEW ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
(5) Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend
gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind und sich die Gegenansprüche aus demselben Vertragsverhältnis herleiten.

§ 9 Konstruktionsänderungen / Technische Änderungen
(1) Die NEW behält sich das Recht vor, technische Änderungen (z. B. der Konstruktion, Form, Material, Farbgebung) sowie Änderungen des Lieferumfanges bis zur Abnahme des Kaufgegenstandes vorzunehmen, jedoch nur, wenn solche Änderungen unter Berücksichtigung
des Interesses der NEW für den Käufer zumutbar sind.

§ 10 Geheimhaltung
(1) Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die vom Käufer oder Dritten der NEW im Zusammenhang mit Bestellungen unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich.
(2) Zeichnungen, Pläne und sonstige produktspezifische
Unterlagen der NEW sind vom Käufer oder Dritten, die im Auftrag des Käufers handeln, vertraulich zu behandeln.

§ 11 Haftung
(1) Bei einer fahrlässigen Pflichtverletzung der NEW beschränkt sich deren Haftung auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen
Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der NEW.
(2) Gegenüber Unternehmern haftet die NEW bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.
(3) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche
des Käufers aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei der NEW zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens.
(4) Schadenersatzansprüche des Käufers wegen eines Mangels verjähren nach
einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn der NEW Arglist vorwerfbar ist.

§ 12 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
(1) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der NEW und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
(2) Soweit der Käufer Kaufmann,
juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Mühldorf am Inn ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
(3)
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

Mühldorf
am Inn, April 2017